Bestehende Mietverträge beim Gewerbeverkauf

Was übergeht und was nicht

Beim Verkauf einer vermieteten Gewerbeimmobilie tritt der Käufer automatisch in alle bestehenden Mietverträge ein — das regelt §566 BGB („Kauf bricht nicht Miete"), der auch für Gewerbemietverträge gilt. Der neue Eigentümer übernimmt alle Rechte und Pflichten: Mietzins, Restlaufzeit, Indexierung, Konkurrenzschutz, Sonderklauseln. Die Mieter müssen den neuen Vermieter akzeptieren — ihre Position bleibt unverändert.

Für Sie als Verkäufer heißt das: Ihre Mietverträge sind nicht Nebenthema, sondern oft der wichtigste Wertfaktor des Objekts. Käufer prüfen sie so genau wie die Bausubstanz — manchmal genauer.

Mietvertrag auf Schreibtisch Aktenordner mit Mieterunterlagen

Was Käufer an Ihren Mietverträgen prüfen

PrüfpunktWorauf es ankommtWerteinfluss
**Restlaufzeit**Wie lange läuft der Vertrag noch?Lange Restlaufzeit + bonitätsstarker Mieter hebt den Wert deutlich
**Indexierung / Staffelmiete**Wie wird der Mietzins angepasst?Index- oder Staffelregelung sichert künftige Mieterträge
**Mieterbonität**Wirtschaftsauskunft, Bilanzen, BürgschaftenBonitätsstarke Mieter = klarer Werttreiber
**Sonderklauseln**Konkurrenzschutz, Sortimentsbindung, SonderkündigungKann den Käuferkreis öffnen oder einschränken
**Schriftform**§550 BGB — Verträge ab einem Jahr schriftlichFehlende Schriftform: Umqualifizierung in unbestimmte Laufzeit, Werteinbruch

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Klauseln, die häufig vor dem Verkauf nachgebessert werden

Mietverträge, die vor zehn oder fünfzehn Jahren abgeschlossen wurden, enthalten oft Klauseln, die heute nicht mehr marktüblich sind. Wir prüfen vor Vermarktungsstart, ob Nachbesserungen sich rechnen.

  • Schriftform sicherstellen — fehlende Unterschriften nachholen, Nachträge formgerecht dokumentieren.
  • Indexierung aktualisieren — alte Indexbezugsgrößen auf aktuelle Verbraucherpreisindizes umstellen.
  • Optionsrechte präzisieren — einseitige Mieter-Optionen sind aus Verkäufersicht oft ungünstig.
  • Betriebskosten-Umlage klären — unklare Regelungen führen regelmäßig zu Mieterstreitigkeiten.

Der Mieter als möglicher Käufer

Ein oft übersehener Aspekt: Ihre bestehenden Mieter sind manchmal die idealen Käufer. Sie kennen das Objekt, haben Investitionen in die Räume getätigt und wollen ihre Standortsicherheit langfristig garantieren. Bei längerfristigen Mietern lohnt sich oft eine direkte Vorab-Ansprache, bevor der breite Verkauf beginnt.

Vertragsbündel mit Wachssiegel

Wir prüfen Ihre Mietverträge vor Vermarktung

Eine sorgfältige Vorab-Prüfung deckt Lücken auf, bevor Käufer sie finden — und schützt Ihren Verkaufspreis. Erstgespräch, Vertragsprüfung und Wertermittlung sind kostenlos. Verkaufsanfrage starten

Häufige Fragen zu Mietverträgen beim Gewerbeverkauf in Garmisch-Partenkirchen

Muss ich meine Mieter vor dem Verkauf informieren?
Rechtlich erst vor Eigentumsübergang. Wir empfehlen langjährige Mieter rechtzeitig einzubeziehen — das schafft Vertrauen und vermeidet Konflikte mit dem neuen Eigentümer in Garmisch-Partenkirchen.
Was, wenn mein Mieter selbst kaufen will?
Sie sind frei, an den Mieter zu verkaufen. Häufig sogar der schnellste Weg — kein Datenraum-Aufwand, keine Vermarktung. Marktpreis sollten Sie aber kennen, um nicht unter Wert zu verkaufen.
Kann ich einen Mieter kündigen, um leer zu verkaufen?
Nein. Gewerbemietverträge mit Festlaufzeit sind ordentlich nicht kündbar. Einvernehmliche Vertragsaufhebung mit Auszugsentschädigung ist möglich — ob das wirtschaftlich Sinn macht, hängt vom Wertvorteil eines leeren Objekts ab.
Was, wenn Mietverträge lückenhaft sind?
Mündliche oder lückenhafte Mietverträge sind klassische Wertdrücker. Vor Vermarktung sollten unklare Mietsituationen schriftlich nachgeholt werden — mit aktualisierter Befristung, Indexierung, Bonitätsbestätigung.
Müssen Mieter den Vertrag neu unterzeichnen?
Nein. Der Käufer tritt automatisch ein (§566 BGB). Üblich ist nur eine Mitteilung an die Mieter mit Angabe des neuen Eigentümers und der Kontoverbindung für künftige Mieten.

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